Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung und Datenschutz
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen für den Dienstleister und Personalvermittler: BIS-Personalvermittlung, Haus- &Gartenservice Menkestr. 23, 26419 Schortens – Deutschland, nachfolgend BIS-Services genannt und dem Auftraggeber/Kunde, nachfolgend AG genannt. Für die Arbeitnehmervermittlung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis dann nicht mehr erfolgt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber, personenbezogene Daten schriftlich oder mündlich zugänglich zu machen, außer sie gelten zur Arbeitsaufnahme der Bewerber.
1.1 Allgemeines / Datenschutz 1.1 BIS-Personalvermittlung vermittelt Fachkräfte, Auszubildende und Hilfskräfte aus Afrika, an Unternehmen in Deutschland. BIS-Services ist ein regionaler Dienstleister für Handwerksarbeiten, sowie Garten- Landschaftsbau. BIS-Services verrichtet ausschließlich nur Dienstleistungen ohne notwendige Handwerksrollen.
1.2 BIS-Personalvermittlung beachtet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner jeweiligen Fassung. Die aktuelle Version zum BDSG finden Sie zur Kenntnisnahme auf www.bis-services.de.
1.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, gegenüber weiteren Parteien außerhalb der Personalvermittlung Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort. Der Auftraggeber hat die von BIS übergebenen Unterlagen auf Verlangen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen und Vorschriften, zurückzugeben oder zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers*, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
1.4 Der AG verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Bewerbungsunterlagen etc.) und Profile der vorgeschlagenen Bewerber* von BIS an Dritte weiterzugeben und die Bewerbungsunterlagen ausschließlich zum Zwecke der Besetzung der bestehenden Vakanz zu verwenden. Die Einholung von Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern darf nur in Absprache mit BIS erfolgen.
1.5 Nach Abschluss des Bewerbungsprozesses verpflichtet sich der AG, alle personenbezogenen Daten der Bewerber zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers*, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat. Personalvermittlung.
2.1 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Fachkraft, ein Ausbildungsverhältnis mit einem* Auszubildenden oder die Vermittlung einer Hilfskraft die* den Status eines Bewerbers hat, zustande kommt. Bei einer Fachkraft und einem Auszubildenden, zählt nur die Art einer Vollbeschäftigung (mindestens 35 Std/Woche) und Sozialversicherungspflichtig. Die Vermittlung einer Hilfskraft, kann in einem Teilzeit- oder einem Vollzeitverhältnis durch BIS-Personalvermittlung vermittelt werden.
2.2 Hat sich ein durch BIS vorgeschlagener Bewerber bereits zuvor unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim AG beworben, ist der AG verpflichtet, BIS unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsprofile über diesen Sachverhalt zu unterrichten. Da die Bewerbungsprofile dem AG mit Bewerbungsfoto vorliegen, ist die Unterrichtung vor einem Vorstellungstermin bzw. vor der Offenlegung von Kontaktdaten zwingend erforderlich. In diesem Fall wird BIS keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten erbringen.
2.3 Die Angaben von BIS zu fachlichen Kompetenzen und Kenntnissen der Bewerber beruhen nicht auf eigenen Ermittlungen und Nachforschungen, sondern auf den Auskünften des Bewerbers. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen wird von BIS deshalb nicht gegeben. Für Schäden, die durch Weiterleitung falscher Angaben entstehen, haftet BIS weder im Rahmen des Vorsatzes, noch der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem AG.
3.1 BIS-Personalvermittlung berechnet dem Auftraggeber für die Vermittlung je Fachkraft, eine Aufwandspauschale in Höhe von 550,00 € inkl. Mehrwertsteuer und bei der Vermittlung von Hilfskräften eine Aufwandspauschale in Höhe von 150,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Bei einer Vermittlung von Auszubildenden wird dem Auftraggeber keine Kosten berechnet.
3.2 Der AG verpflichtet sich, BIS den Abschluss eines Vertrages mit einem von BIS vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen.
3.3 Anfallende Reisekosten für Vorstellungsgespräche übernimmt der Bewerber.
3.4 Sollte der Bewerber von BIS, über einen weiteren Personalvermittler oder Headhunter, an einen potentiellen AG vermittelt werden, so werden individuelle Vermittlungshonorare, je nach Absprache, von Seiten des Weiteren Personalvermittlers oder Headhunters an BIS fällig.
4.1 Der AG unterzeichnet im Rahmen des vereinfachten Bewerbungs-Managements, Vollmachten die BIS befähigen im Namen des jeweiligen AG, Dokumente bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben, damit der Bewerber zur Arbeitsaufnahme einreisen kann. Kopien der Dokumente werden dem AG durch BIS, nach Unterschrift vorgelegt.
4.2 BIS erhält nur Vollmachten zum Interesse des AG, nach Konsens bei der Bewerber-Auswahl, dem festgelegten Bewerber zur Einreise zwecks Arbeitsaufnahme zu verhelfen.
4.3 Es dürfen bei den durch BIS getätigten Unterschriften, dem AG keine damit verbundenen Unkosten oder Image Schäden entstehen.
5.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BIS. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
5.3 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Jever, Friesland.
* Dies umfasst jeweils die männliche und weibliche Form.